Carnet de Passages
Diese Hinweise entstammen einer Broschüre des ADAC - Allgemeiner Deutscher Automobilclub e. V. Die Ausstellung eines Carnet de Passages ist auch bei anderen Automobilclubs möglich.
Da ich die Infos nicht immer aktuell halten kann, sollten diese nur als Anhalt genommen werden. Bitte die genauen Angaben beim ADAC anfragen: http://www.adac.de/
Hinweise zur Beantragung und Benutzung des Carnet de Passages
1. Allgemeines
Das "Carnet de Passages" ist ein Grenz- oder Zolldokument. Es ist
ein Passierscheinheft, das die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Land- und
Wasserfahrzeugen ins Ausland erlaubt. Es ist für mehrere Länder gültig und
berechtigt zu mehreren Fahrten desselben Fahrzeugs ins Ausland und wird in der
Regel mit einjähriger Gültigkeit ausgestellt.
Das Grenzdokument wird aufgrund der in den Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater und gewerblicher Straßenfahrzeuge festgeschriebenen "Fahrzeug-Konventionen 1954 / 1956 bei den Vereinten Nationen" ausgestellt. Es handelt sich dabei um Carnet de Passages von den Dachverbänden:
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AIT - Alliance Internationale de Tourisme
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FIA - Federation Internationale de lÁutomobile
Die Bedingungen des Carnet de Passages wurden durch die "Istanbuler Konvention" überarbeitet und das Aussehen von Quer- in Längsformat international 1992 geändert. Diese neuen Carnets de Passages werden seit dem 01.05.1994 abgegeben.
Das Carnet de Passages gilt als amtliche Urkunde und bleibt Eigentum des Ausstellerclubs (ADAC). Der Inhaber hat es sorgfältig zu bewahren, wie es für Wertpapiere oder Schecks üblich und notwendig ist.
Das Grenzdokument ist nicht auf eine andere Person oder ein anderes Fahrzeug übertragbar. Bei der Beantragung ist darauf zu achten, dass die eingetragenen Daten exakt mit den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. Ungenaue und unvollständige Angaben führen zu Schwierigkeiten an den Grenzen.
Das Fahrzeug darf während der Gültigkeit des Carnet de Passages nur durch den Dokumentinhaber verwendet werden. Es darf weder veräußert, vermietet, verliehen, verschenkt, verpfändet, noch anderen zur Benutzung überlassen werden. Der Dokumentinhaber haftet für die Folgen, die sich aus Verlust und Missbrauch durch unbefugte Dritte ergeben.
SPÄTESTENS NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEIT MUSS DAS CARNET DE PASSAGES AN DEN ADAC ZURÜCKGEGEBEN WERDEN.
2. Beantragung - wo, und was wird benötigt
Das Grenzdokument kann bei ca. 40 ADAC-Geschäftsstellen frühestens vier
Wochen vor Abreise beantragt werden. Befindet sich der Antragsteller oder das
Fahrzeug im Ausland, erfolgt die Ausstellung nur in der ADAC Zentrale in
München, Bereich Grenzverkehr.
2.1 Folgende Unterlagen werden benötigt
Antragsformular vollständig ausgefüllt und die Verpflichtungserklärung
unterschrieben. Besonders wichtig ist die Motornummer. Sie ist direkt vom
Motorblock abzulesen, da sie im Kfz-Brief bzw. Zulassungsschein nicht
eingetragen ist. Ohne Motornummer kann keine Ausstellung erfolgen.
Sind sie nicht der Fahrzeugeigentümer (also Antragsteller und Fahrzeughalter zwei verschiedene Personen), muss der Fahrzeughalter ebenfalls, mit Angabe der gültigen Anschrift, die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Die Vorlage des Reisepasses (Kopie) ist notwendig.
Sollte aus irgendwelchen Gründen der Fahrzeugeigentümer die Unterschrift auf dem Antrag nicht leisten können (weil er sich z. B. im Ausland befindet), ist eine Vollmacht oder ein Kaufvertrag, beglaubigt durch die deutsche Botschaft, vorzulegen.
Eine Kontaktperson ist wichtig und mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Dieser Person sollten Sie eine entsprechende Vollmacht und Kopien der kompletten Antragsunterlagen geben, so dass bei etwaigem Verlust ein neues Grenzdokument beim ADAC beantragt werden kann. Bei Firmen muss der zuständige Sachbearbeiter eingetragen werden.-
eine Bürgschaft durch Hinterlegung des Betrages oder in Form einer Bankbürgschaft (es können nur Formulare vom ADAC anerkannt werden). Die Höhe des Betrages entnehmen Sie der Gebührentabelle. Sparbücher können nicht angenommen werden; Schecks werden eingelöst.
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Reisepass / Personalausweis (Kopie) oder Nachweis über Wohnsitz in Deutschland (Bestätigung vom Einwohnermeldeamt) und eventuell Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
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Kfz-Zulassungsschein / Kfz-Brief (Kopie) oder Bootspapiere.
(Bei Ausfuhrkennzeichen Internationaler Zulassungsschein) -
ADAC Clubkarte wenn vorhanden.
Für die Ausstellung des Carnet de Passages ist eine Gebühr zu entrichten, die für Clubmitglieder niedriger ist. Bei Fahrzeugen, die auf ein Ausfuhrkennzeichen oder auf ein ausländisches Kennzeichen zugelassen sind, wird zusätzlich eine Sonderprämie erhoben. Die Höhe der Beträge entnehmen Sie der Gebührentabelle.
3. Nach Aushändigung des Carnet de Passages
Die Eintragungen, die technischen und persönlichen Daten sowie die
gesperrten Länder (Deckblatt Rückseite), müssen von Ihnen vor Reisebeginn auf
ihre Richtigkeit überprüft werden. Spätere Reklamationen aller Art gehen zu
Ihren Lasten.
Auf dem Deckblatt des Carnet de Passages, in der Zeile 12, muß der
Dokumentinhaber (Reisender) unterschreiben.
4. Wie muss das Grenzdokument abgestempelt werden?
Das Carnet de Passages besteht in der Regel aus 25 Blättern für
Grenzübertritte (jedes Blatt dreiteilig) und aus Blatt 26, die Bescheinigung
über den Verbleib des Fahrzeugs = Verbleibsbescheinigung
(Standortbescheinigung).
Kurze Erklärung des Verfahrens
Der Grenzübertritt wird vom ausländischen Zollamt bei der
Einreise durch Abstempeln und Entnahme des Einreiseabschnitts (IMPORTATION
VOUCHER), bei der Ausreise durch Abstempeln und Entnahme des Ausreiseabschnittes
(EXPORTATION VOUCHER) bestätigt. Zusätzlich wird jeweils der Stammabschnitt (COUNTERFOIL)
gestempelt. DIESER STAMMABSCHNITT IST EIN WICHTIGER BELEG FÜR SIE.
Eigener Hinweis: In arabischen Ländern wird, bedingt durch deren Schreibweise von rechts nach links, oft zuerst die rechte Seite des Carnets, wo eigentlich der Ausreisestempel hinkommt, abgestempelt. Bei der Ausreise dann entsprechend die Einreiseseite links. Dies hat bei meinen Reisen allerdings noch nie zu Problemen geführt.
COUNTERFOIL SOUCHE (Blatt 1-25) (Stammabschnitt) Wird bei der Ein- und Ausreise in Zeile 7 gestempelt, vom Zollbeamten unterschrieben und verbleibt im Carnetheft. EXPORTATION VOUCHER Wird bei der Ausreise gestempelt, vom Zollbeamten unterschrieben und abgetrennt. IMPORTATION VOUCHER Wird bei der Einreise gestempelt, vom Zollbeamten unterschrieben und abgetrennt. |
Bei oder nach der Rückkehr nach Deutschland ist das Fahrzeug dem deutschen Zoll vorzuführen, damit die als letzte Seite des Carnets (Blatt 26) eingeheftete VERBLEIBSBESCHEINIGUNG abgestempelt und durch Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt wird (bei unbenutztem, vollständigem Carnet de Passages nicht erforderlich). Die Grundlage für die Abstempelung der Verbleibsbescheinigung ist im Bundesgesetzblatt Teil II, Z 1998 A, Nr. 16 vom 20. April 1994, Seite 465, 466 niedergeschrieben. Die Polizei kann die Abstempelung ebenfalls vornehmen, ist aber dazu nicht verpflichtet. Andere Behörden (Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dgl.), wie im Carnettext aufgeführt, werden nicht akzeptiert.
CERTIFICATE OF LOCATION CERTIFICAT DE PRESENCE - (Blatt 26) (Verbleibsbescheinigung) Muss bei der endgültigen Wiedereinführung des Fahrzeugs nach Deutschland vom deutschen Zoll abgestempelt werden. |
Bei Rückgabe des Carnets ohne beglaubigte Verbleibsbescheinigung bzw. Zollbelege (siehe Punkt 7.), wird die hinterlegte Sicherheitsleistung / Bankbürgschaft erst nach bestimmten Fristen (Internationales Carnetabkommen und Verjährungsfristen der einzelnen Länder) freigegeben, d. h. hier muss mit Wartezeiten von einigen Jahren gerechnet werden.
DIE BÜRGSCHAFTSFREIGABE bzw. RÜCKERSTATTUNG DER SICHERHEITSLEISTUNG ERFOLGT NUR DURCH DIE ADAC ZENTRALE MÜNCHEN.
4.1 Regulierungskosten
Wird das Carnet de Passages nicht Ordnungsgemäß gelöscht, verlangen viele
ausländische Zollbehörden Regulierungskosten. Dieser Betrag ist nicht in den
Ausstellungsgebühren enthalten und wird Ihnen gesondert in Rechnung gestellt.
5. Verlängerung des Carnet de Passages
In fast allen Ländern, in denen es einen Automobilclub gibt, kann das
Grenzdokument in der Regel bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Verlängerung
beantragen Sie ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass
die ausländische Zollbehörde ihr Einverständnis dazu gibt. Nach der Zusage
der Zollbehörde unterrichtet uns der Partnerclub und bittet um unser
Einverständnis. Wir erteilen die Zustimmung, wenn die Verlängerungsgebühr
(gleich der Ausstellungsgebühr und eventuell Sonderprämie der gültigen
Gebührenliste) per Scheck, Überweisung oder Bareinzahlung eingegangen ist.
5.1 Rückreise
Ein verlängertes Grenzdokument kann nur zur Rückreise nach Deutschland
verwendet werden. Es ist nicht zur Weiterreise bestimmt. Für diesen Fall
benötigen Sie ein neues Carnet de Passages.
5.2 Weiterreise
Wollen Sie in andere Länder weiterreisen, beantragen Sie ca. 6-8 Wochen vor
Ablauf der Gültigkeit des Carnets bei der ADAC Zentrale München ein neues
Carnet de Passages.
Für die Ausstellung werden sämtliche Unterlagen (Punkt 2.1) wie beim ersten
Carnet benötigt. Die Sicherheitsleistung / Bürgschaft kann übernommen werden.
Die Ausstellungsgebühren sind erneut zu bezahlen.
6. Verlust des Grenzdokumentes
Der Verlust eines Carnet de Passages ist dem ADAC umgehend schriftlich
mitzuteilen. Die Freigabe der Sicherheitsleistung / Bürgschaft erfolgt erst,
wenn die beglaubigte Verbleibsbescheinigung der ADAC zentrale zugesandt wird.
Diese Beglaubigung der Verbleibsbescheinigung (Certficate of Location) durch die
deutsche Zollbehörde oder Polizei kann aber erst nach Ablauf der Gültigkeit
des verlorenen Carnets vorgenommen werden. Dies ist besonders bei sofortigem
Verkauf des Fahrzeugs zu beachten.
Wird ein neues Grenzdokument benötigt, so ist nochmals die Zusendung eines
Antragsformulars und der diversen Unterlagen (siehe Punkt 2.1) erforderlich. Die
Sicherheitsleistung / Bürgschaft kann übernommen werden. Die
Ausstellungsgebühren sind erneut zu bezahlen.
Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, ist es ratsam, die auf dem Antrag angegebene
Kontaktperson einzuschalten.
Befinden Sie sich in einem carnetpflichtigen Land und das Grenzdokument wurde verloren, müssen Sie die Eintragungen der Einreise in dem neu beantragten Carnet von der ausländischen Zollbehörde vornehmen lassen. Der ausländische Automobilclub sollte darüber informiert werden und gibt eventuell Hilfestellung. Danach ist die Ausreise problemlos möglich.
7. Fahrzeug kann nicht nach Deutschland zurückgebracht werden
Obwohl Sie sich bei Dokumentbeantragung mit Ihrer Unterschrift unter die
Verpflichtungserklärung verpflichten, das Fahrzeug aus dem besuchten Land
auszuführen, kann es passieren, dass dies aus unerwarteten Gründen nicht
möglich ist.
Die einzelnen Situationen bei denen Sie auf die Ausfuhr verzichten müssen,
können sein: Unfall oder eine größere Panne mit anschließender
Verschrottung, Verkauf des Fahrzeugs, Diebstahl, etc..
Sie müssen die Verzollung bzw. die Verschrottung durch den ausländischen Zollbeamten im Carnet de Passages auf dem Ausreise-, dem Stammabschnitt und der Verbleibsbescheinigung (Blatt 26) bestätigen lassen. Zusätzlich sind der Verzollungsbeleg oder die Verschrottungsbestätigung (in beiden Belegen müssen die Fahrgestell- und Motornummer vollständig angegeben werden. WICHTIG !) zu verlangen. Diese Belege sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung und dem Carnet de Passages an den ADAC zurückzugeben.
Beispiele
Sie fahren in ein carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug bleibt dort, d. h. es wird in dieses Land endgültig eingeführt (das Carnet de Passages hat einen Einreisevermerk):
Der dortige Zollbeamte muss das Carnet löschen und einen Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen die Fahrzeugdaten mit den Mindestangaben der Fahrgestell- und Motornummer unbedingt aufgeführt sein. Zusätzlich benötigen wir die Quittung über die Bezahlung der Abgaben.
Sie fahren in ein nicht carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug bleibt dort, d. h. es wird eingeführt:
In dem Land wo das Fahrzeug endgültig verbleibt (der Einreiseabschnitt im Carnet ist nicht abgetrennt), muss der dortige Zollbeamte die Verbleibsbescheinigung abstempeln und einen Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen die Fahrzeugdaten mit den Mindestangaben der Fahrgestell- und Motornummer unbedingt aufgeführt sein. Zusätzlich benötigen wir die Quittung über die Bezahlung der Abgaben.
Bei Diebstahl des Fahrzeugs müssen Sie Anzeige erstatten. Es wird in jedem
Fall Einfuhrzoll fällig, obwohl die Absicht bestand, das Fahrzeug wieder
auszuführen.
Es empfiehlt sich, den ausländischen Automobilclub einzuschalten.
8. Zollrisiko
Werden in dem Carnet de Passages bei der Ausreise keine Eintragungen
vorgenommen und existieren keine amtlichen Zollbelege, betrachtet die
ausländische Zollbehörde Ihr Fahrzeug / Boot als definitiv in das Land
eingeführt.
Ablauf einer Zollforderung: Die ausländische Zollbehörde reklamiert beim ADAC als ausstellendem Club den Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeugs oder den Nachweis der Verzollung, Verschrottung, etc.. Der ADAC ist in solchen Fällen verpflichtet, diesen Nachweis zu führen. Gelingt das auf der Basis der von Ihnen zurückgeschickten Unterlagen nicht, muss der Zollbetrag in voller Höhe bezahlt werden. Dieser Zollbetrag kann höher als die hinterlegte Sicherheitsleistung bzw. Bankbürgschaft sein und wird, falls nötig, gerichtlich bei Ihnen eingeklagt.
9. Allgemeiner Hinweis
Es wird dringend empfohlen, weitere Informationen über die aktuellen
Einreisebestimmungen von den zuständigen Stellen (Botschaft oder Konsulat,
Handelskammer und Automobilclub) einzuholen.
Der ADAC bemüht sich mit viel Sorgfalt, den jeweils aktuellen Informationsstand wiederzugeben. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
10. Rückgabe
Das Carnet de Passages ist spätestens nach Ablauf der Gültigkeit an den
ADAC zurückzugeben. Bitte beachten Sie dazu auch Punkt 4.
Die Verbleibsbescheinigung muss vor der Rückgabe des Carnets von einer deutschen Zollbehörde bestätigt werden. Ist das Carnet unbenutzt, d. h. sind alle Abschnitte vorhanden, dann ist die Bestätigung nicht notwendig.
Ist das Fahrzeug im Ausland verblieben, dann ist das Carnet mit dem amtlichen Beleg (dieser Beleg nur mit beglaubigter Übersetzung) an den ADAC zurückzugeben.
Sie können das Grenzdokument entweder in der Geschäftsstelle, wo Sie es beantragt haben zurückgeben oder es direkt nach München an die unten angegebene Adresse per Einschreiben senden. Es wird empfohlen vorher Fotokopien von dem Carnet de Passages und, wenn vorhanden, von den Belegen anzufertigen.
Nach der Überprüfung der Eintragungen erfolgt die Freigabe der Bürgschaft
durch den ADAC:
Die Bankbürgschaftserklärung wird mit dem Freigabebrief direkt an die Bank
zurückgegeben. Sie erhalten von der Bank Nachricht über die Erledigung.
Sollten Sie von der Freigabe nicht benachrichtigt werden, setzen Sie sich mit
Ihrer Bank in Verbindung.
Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung erfolgt durch die Zusendung eines
Verrechnungsschecks an den bei der Ausstellung eingetragenen, berechtigten
Geldempfänger. (Bei Änderung der Anschrift, bitte diese bei der Rückgabe
mitteilen.)
Bei persönlicher Rückgabe des Carnet de Passages erfolgt eine Rückerstattung
(Auszahlung) der Sicherheitsleistung in der Zentrale nur nach vorheriger
telefonischer Abklärung.
Gebührentabelle für Carnet de Passages
Stand: 2003
Das ADAC-Dokument kann u. a. hier runtergeladen werden: http://www.desert-info.org
Da ich die Infos nicht immer aktuell halten kann, sollten diese nur als Anhalt genommen werden. Bitte die genauen Angaben beim ADAC anfragen: http://www.adac.de/
Ausstellung von Grenzdokumenten für Motorräder, Personenkraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wasserfahrzeuge, Omnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger aller Art.
Dokumentgebühren für ein Carnet de Passages
ADAC Mitglieder: € 140.-
Nichtmitglieder: € 220.-
Bei Fahrzeugen mit AUSFUHRKENNZEICHEN oder AUSLÄNDISCHEM KENNZEICHEN wird zusätzlich eine Sonderprämie in Höhe von € 150 erhoben.
Bürgschaften
Pro Grenzdokument ist eine Bürgschaft zu stellen. Die Bürgschaft kann durch
Hinterlegung des Betrages beim ADAC oder als Bankbürgschaft erfolgen. Die
Bestätigung muss von einer deutschen Bank auf dem ADAC-Formular vorgenommen
werden. Das Formular ist bei jeder ADAC Gau-Geschäftsstelle erhältlich.
I. Bürgschaftshöhe für alle Fahrzeuge
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeugs von (Euro) |
Höhe der Bürgschaft (Euro) |
15.000.- | 1.500.- |
25.000.- | 2.500.- |
50.000.- | 5.000.- |
75.000.- | 7.500.- |
über 75.000.- | Anfrage beim ADAC |
II. Sonderbürgschaften - nicht für Motorräder!
- a) Carnet de Passages mit Gültigkeit für südafrikanische Zollunion (Südafrika, Namibia, Botswana, Swaziland, und Lesotho)
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeugs von (Euro) |
Höhe der Bürgschaft (Euro) |
15.000.- | 5.000.- |
25.000.- | 7.500.- |
50.000.- | 15.000.- |
75.000.- | 20.000.- |
über 75.000.- | Anfrage beim ADAC |
- b) Carnet de Passages mit Gültigkeit für Ägypten, Indien, Iran, Pakistan
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeugs von ( Euro) |
Höhe der Bürgschaft ( Euro) |
7.500.- | 5.000.- |
15.000.- | 10.000.- |
25.000.- | 15.000.- |
50.000.- | 30.000.- |
75.000.- | 40.000.- |
über 75.000.- | Anfrage beim ADAC |
III. Sonderbürgschaften für Motorräder!
Carnet de Passages mit Gültigkeit für Ägypten, Indien, Iran, Pakistan
und südafrikanische Zollunion (Südafrika, Namibia, Botswana, Swaziland,
und Lesotho)
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeugs von ( Euro) |
Höhe der Bürgschaft ( Euro) |
15.000.- | 3.000.- |
25.000.- | 5.000.- |
50.000.- | 10.000.- |
75.000.- | 15.000.- |
über 75.000.- | Anfrage beim ADAC |
IV. Personen mit Wohnsitz im Ausland
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft und unabhängig von der Art des Fahrzeugs, müssen Bürgschaften wie unter IIb) gestaffelt hinterlegen
DIE RÜCKZAHLUNG DER SICHERHEITSLEISTUNG bzw. DIE FREIGABE DER BANKBÜRGSCHAFT ERFOLGT NUR ÜBER DIE ADAC ZENTRALE, GRENZVERKEHR, AM WESTPARK 8, 81373 MÜNCHEN.