Länderinfo Oman - Einreisebestimmungen
Auszug aus den Hinweisen des Auswärtigen Amtes (Stand: 11. November 2004)
Kurzübersicht
Land | Person | Fahrzeug | Bemerkungen |
---|---|---|---|
VAE | "Seit 19. März 2001 werden Visa für u.a.
deutsche Staatsangehörige unmittelbar bei der Einreise in die VAE unter
den unter Bemerkungen aufgeführten Bedingungen erteilt.
Visa sind direkt beim Grenzübergang
erhältlich: |
- Fahrzeugpapiere - Int. Fahrzeugpapiere |
Die Maßnahme gilt für Besuchervisa
(Touristen). Ein Visum ist 30 Tage gültig, beginnend vom
Einreisetag. Es besteht die Möglichkeit, das Visum auf 60 Tage zu
verlängern.
Das Visum wird bei der Einreise kostenlos erteilt, bei der Verlängerung fallen jedoch Gebühren an. Bei Ein- und Ausreise müssen Formulare dann ausgefüllt werden, wenn die Besucher bisher nicht datenmäßig in den VAE erfasst sind. Visumsinhabern ist es nicht erlaubt in den VAE entgeltlich oder unentgeltlich zu arbeiten. Es gelten die jeweils gültigen Gesetze der VAE für Einreise und Aufenthalt von Ausländern. Diese Verordnung gilt für die Inhaber von Reisepässen sowie amtlichen Pässen. |
Oman | Visa sind direkt
beim Grenzübergang erhältlich: |
- Fahrzeugpapiere - Int. Fahrzeugpapiere Bei Einreise über Land braucht man ein Carnet de Passages. Lässt man sein Fahrzeug von einer Spedition, z. B. nach Dubai verschiffen und reist auf diesem Wege in den Oman ein, so kann die Spedition eine Sicherheitsleistung auslegen, die sie bei Ausfuhr zurück erhält. Das sollte man vorher mit der Spedition abklären. |
Der Pass muss mindestens noch 6 Monate gültig sein. Bei Einreise aus dem Emirat Dubai benötigen deutsche Staatsangehörige kein gesondertes Visum für Oman, sofern ihr Reisepass ein Visum oder einen Einreisestempel des Emirats Dubai enthält. Eine zusätzliche Gebühr bei Einreise wird nicht erhoben. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung für Oman richtet sich nach der Dauer der Aufenthaltsberechtigung für das Emirat Dubai, d.h. für deutsche Besucher und Geschäftsreisende maximal 3 Wochen ohne Verlängerungsmöglichkeit. |